Verwilderte Gartenanlagen - Fallobst - Laubfall - Unkraut
Früchte gehören nach dem Gesetz grundsätzlich dem Eigentümer des Gartengrundstücks, auf dem die Obstbäume oder Sträucher wachsen. Das bedeutet, dass Sie Äpfel, Birnen, Pflaumen, Zwetschen, Kirschen oder Beerenobst vom benachbarten Grundstück auch dann nicht abpflücken dürfen, wenn sie zu Ihnen...